ErwGr. 17

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Durch einen robusten Prüfungsrahmen verbessert sich die Glaubwürdigkeit der gemeldeten Daten. Zudem ist aufgrund des Detaillierungsgrads und der technischen Komplexität von Methanemissionsmessungen eine angemessene Prüfung der von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren übermittelten Methanemissionsdaten erforderlich. Selbstüberprüfung ist zwar möglich, aber die Überprüfung durch Dritte gewährleistet eine größere Unabhängigkeit und mehr Transparenz. Darüber hinaus ermöglicht letztere den Rückgriff auf einen einheitlichen Grundstock von Fähigkeiten und Fachwissen, über den u. U. nicht alle öffentlichen Einrichtungen verfügen. Die Prüfstellen sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) von Akkreditierungsstellen akkreditiert oder anderweitig in einer mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vergleichbaren Weise zugelassen sein. Die unabhängigen Prüfstellen sollten somit sicherstellen, dass die von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren erstellten Emissionsberichte zutreffend sind und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Prüfungstätigkeiten sollten mit den einschlägigen europäischen oder anderen internationalen Standards und Methoden für Prüfstellen und deren Tätigkeiten in Einklang stehen und der Art der geprüften Tätigkeiten gebührend Rechnung tragen. Die Prüfstellen sollten die Daten in den Emissionsberichten überprüfen, um die Verlässlichkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Daten zu bewerten. Um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen, können die Prüfstellen angekündigte und, falls relevant, unangekündigte Kontrollen am Standort durchführen. Die Prüfstellen sollten unabhängig von den zuständigen Behörden sowie unabhängig von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren sein, die ihnen ihrerseits jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen sollten, um die Prüfungstätigkeiten zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zu den Standorten und die Vorlage der Unterlagen oder Aufzeichnungen anbelangt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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