REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)
Die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgassystem sollte nur als letztes Mittel infrage kommen, da dies weniger effizient als die Nutzung von Wasserstoff in reiner Form ist und den Wert des Wasserstoffs mindert. Zudem hat sie Auswirkungen auf den Betrieb der Erdgasinfrastruktur, Endnutzeranwendungen und die Interoperabilität grenzübergreifender Netze. Daher sollte der Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff in reiner Form und seinem Transport in dem eigens dafür vorgesehenen Wasserstoffnetz Vorrang eingeräumt werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Verwendung von Wasserstoff für Anwendungen zu vermeiden, für die es energieeffizientere Alternativen gibt. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin das Recht haben, zu entscheiden, ob sie in ihren nationalen Erdgasnetzen Wasserstoff beimischen. Gleichzeitig würde ein harmonisiertes Konzept für die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz in Form einer unionsweiten Obergrenze an Grenzübergangspunkten zwischen Mitgliedstaaten das Risiko einer Marktsegmentierung verringern, wobei die Fernleitungsnetzbetreiber Erdgas mit einer Wasserstoffbeimischung unterhalb der Obergrenze akzeptieren müssen. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten weiterhin höhere oder niedrigere Werte für die Beimischung von Wasserstoff an Grenzübergangspunkten vereinbaren können. Bei der Prüfung solcher Vereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten konsultieren, die von der Maßnahme wahrscheinlich betroffen sein könnten, und die Lage in diesen Mitgliedstaaten berücksichtigen.
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