Anhang IV – NACHPRÜFUNGSVERFAHREN ZUR MARKTAUFSICHT

REG_2024_1834 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission

1.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
2.
Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen aus Artikel 6, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
3.
Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Produktes den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: a) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. b) Das Modell und alle gleichwertigen Modelle erfüllen die Anforderungen dieser Verordnung, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG angegebenen Werte und, soweit zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs; ii) die angegebenen Werte erfüllen alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte, iii) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt das Exemplar des Modells die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß den Nummern 2, 3, 5 und 6 und die Anforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß Anhang II Nummer 4, soweit zutreffend; iv) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte des Exemplars des Modells (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 3 festgelegten Prüftoleranzen; v) der Ventilatortyp ist gemäß Nummer 8 Buchstaben a, b oder c derselbe wie der angegebene Ventilatortyp.
a)Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
b)Das Modell und alle gleichwertigen Modelle erfüllen die Anforderungen dieser Verordnung, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG angegebenen Werte und, soweit zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs; ii) die angegebenen Werte erfüllen alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte, iii) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt das Exemplar des Modells die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß den Nummern 2, 3, 5 und 6 und die Anforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß Anhang II Nummer 4, soweit zutreffend; iv) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte des Exemplars des Modells (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 3 festgelegten Prüftoleranzen; v) der Ventilatortyp ist gemäß Nummer 8 Buchstaben a, b oder c derselbe wie der angegebene Ventilatortyp.
i)die in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG angegebenen Werte und, soweit zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs;
ii)die angegebenen Werte erfüllen alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte,
iii) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt das Exemplar des Modells die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß den Nummern 2, 3, 5 und 6 und die Anforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß Anhang II Nummer 4, soweit zutreffend;
iv)bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte des Exemplars des Modells (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 3 festgelegten Prüftoleranzen;
v)der Ventilatortyp ist gemäß Nummer 8 Buchstaben a, b oder c derselbe wie der angegebene Ventilatortyp.
4.
Werden die unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
5.
Wird das unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iv oder v genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes: a) bei Modellen, die — einschließlich gleichwertiger Modelle — in Stückzahlen von weniger als 25 pro Kalenderjahr hergestellt werden, erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht; b) bei Modellen, die — einschließlich gleichwertiger Modelle — in Stückzahlen von mindestens 25 pro Kalenderjahr hergestellt werden, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
a)bei Modellen, die — einschließlich gleichwertiger Modelle — in Stückzahlen von weniger als 25 pro Kalenderjahr hergestellt werden, erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht;
b)bei Modellen, die — einschließlich gleichwertiger Modelle — in Stückzahlen von mindestens 25 pro Kalenderjahr hergestellt werden, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
6.
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die drei unter Nummer 5 Buchstabe b genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen liegt und wenn der gemäß Nummer 8 Buchstaben a, b oder c ermittelte Ventilatortyp dem angegebenen Ventilatortyp entspricht, wobei der ermittelte Wert von α und/oder β 2 das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte ist.
7.
Wird das unter Nummer 6 genannte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
8.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten die Übereinstimmung zwischen Ventilatortyp, Radialblattwinkel β 2 und/oder Ventilatordurchsatzwinkel α und dem Mindesteffizienzgrad (N) gemäß Tabelle 1 prüfen, verwenden sie für die Zwecke dieses Anhangs a) bei Radialventilatoren, die als rückwärts geneigte Ventilatoren oder als vorwärts gekrümmte Ventilatoren, deren Motor eine elektrische Eingangsleistung < 5 kW aufweist, deklariert sind und betrieben werden: den Ventilatortyp und den Wert N für „andere Radialventilatoren“, wenn der ermittelte Wert von β2 weniger als 47° beträgt; b) bei Radialventilatoren, die als rückwärts geneigte Ventilatoren deklariert sind und mit einem Motor mit einer elektrischen Eingangsleistung Pe >= 5 kW betrieben werden: den Ventilatortyp und den Wert N für „andere Radialventilatoren“, wenn der ermittelte Wert von β2 mehr als 93° beträgt; c) bei Ventilatoren, die als Axialventilatoren, Effizienzkategorie „total“, deklariert sind: den Ventilatortyp und den Wert N für „Halbaxialventilatoren“, wenn der ermittelte Wert von α mehr als 23° beträgt; d) bei Ventilatoren, die als Axial- oder Halbaxialventilatoren, Effizienzkategorie „total“, deklariert sind: den direkt aus dem ermittelten Wert von α resultierenden Wert N.
a)bei Radialventilatoren, die als rückwärts geneigte Ventilatoren oder als vorwärts gekrümmte Ventilatoren, deren Motor eine elektrische Eingangsleistung < 5 kW aufweist, deklariert sind und betrieben werden: den Ventilatortyp und den Wert N für „andere Radialventilatoren“, wenn der ermittelte Wert von β2 weniger als 47° beträgt;
b)bei Radialventilatoren, die als rückwärts geneigte Ventilatoren deklariert sind und mit einem Motor mit einer elektrischen Eingangsleistung Pe >= 5 kW betrieben werden: den Ventilatortyp und den Wert N für „andere Radialventilatoren“, wenn der ermittelte Wert von β2 mehr als 93° beträgt;
c)bei Ventilatoren, die als Axialventilatoren, Effizienzkategorie „total“, deklariert sind: den Ventilatortyp und den Wert N für „Halbaxialventilatoren“, wenn der ermittelte Wert von α mehr als 23° beträgt;
d)bei Ventilatoren, die als Axial- oder Halbaxialventilatoren, Effizienzkategorie „total“, deklariert sind: den direkt aus dem ermittelten Wert von α resultierenden Wert N.
9.
Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates ( genannten Informationen und Mitteilungen unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung, wenn sie eine Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Nummern 2 oder 4, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 oder Nummer 11 getroffen haben.1)
10.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
11.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten die Leistungskurven gemäß Anhang II Nummer 3 überprüfen, prüfen sie im Einklang mit den vorstehenden Nummern 3 bis 10 für jede Kennlinie mindestens zwei angegebene Prüfpunkte und beachten dabei die nachstehenden Nummern 12 bis 14.
Entspricht einer der angegebenen Prüfpunkte den Anforderungen nicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
12.
Die Behörden der Mitgliedstaaten können entscheiden, das Nachprüfungsverfahren bei Ventilatoren mit einem Laufraddurchmesser von über 1 m (bei Strahlventilatoren) oder von über 0,5 m (bei anderen Ventilatoren) an den Standorten der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder Importeure durchzuführen, bevor die Produkte in Betrieb genommen werden.
Die Behörde des Mitgliedstaats kann die Nachprüfung mit ihrer eigenen Prüfausrüstung durchführen.
13.
Sind für diese Ventilatoren Werksabnahmen geplant, bei denen in Anhang II dieser Verordnung festgelegte Parameter geprüft werden sollen, können sich die Behörden des Mitgliedstaats dafür entscheiden, diesen Werksabnahmen als Zeugen beizuwohnen und die dabei erhaltenen Prüfergebnisse für die Überprüfung der Konformität des betreffenden Ventilators zu verwenden.
Die Behörden können einen Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder Importeur auffordern, ihnen Informationen zu etwaigen geplanten Werksabnahmen zu übermitteln, die für Prüfungen im Beisein von Zeugen relevant sind.
14.
In den unter den Nummern 12 und 13 genannten Fällen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten nur ein einziges Exemplar des Modells überprüfen.
Werden die unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffern iv und v geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
15.
Bei der Prüfung von Ventilatoren bei Teillast verwenden die Behörden der Mitgliedstaaten eine Drehzahlregelung ohne Filter, um die Energieverluste der Drehzahlregelung möglichst gering zu halten.
16.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 3 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in diesem Anhang beschriebene Verfahren an.
Auf die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 3 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen Ventilatoreffizienz ( η) Der ermittelte Wert* darf nicht niedriger sein als der Wert, der 93 % des entsprechenden für den BEP oder für T m angegebenen Wertes entspricht, und er darf nicht unter dem Wert liegen, der 85 % des entsprechenden für Teillast angegebenen Wertes entspricht.
Elektrische Eingangsleistung ( P)e Der ermittelte Wert* darf nicht höher sein als der Wert, der 107 % des entsprechenden für den BEP oder für T m angegebenen Wertes entspricht, und er darf nicht höher sein als der Wert, der 110 % des entsprechenden für Teillast angegebenen Wertes entspricht.
Volumendurchsatz ( q)v Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 5 % vom entsprechenden für den BEP oder für T m angegebenen Wert abweichen, und er darf nicht um mehr als 10 % vom entsprechenden für Teillast angegebenen Wert abweichen.
Druckdifferenz ( Δp), „statischer Ventilatordruck“ (pfs) oder „Ventilatordruck“ (pf) Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 5 % vom entsprechenden für den BEP angegebenen Wert abweichen, und er darf nicht um mehr als 10 % vom entsprechenden für Teillast angegebenen Wert abweichen.
Ventilatordrehzahl (U/min) Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 2 % vom angegebenen Wert abweichen.
Charakteristischer Luftschallemissionswert (L) Bei Ventilatoren, die als geräuscharme Ventilatoren deklariert sind: Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert von 32 dB nicht um mehr als 3 dB in Bezug auf 1 pW überschreiten. * Werden gemäß Nummer 5 Buchstabe b drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
Parameter Prüftoleranzen
Ventilatoreffizienz ( η) Der ermittelte Wert* darf nicht niedriger sein als der Wert, der 93 % des entsprechenden für den BEP oder für T m angegebenen Wertes entspricht, und er darf nicht unter dem Wert liegen, der 85 % des entsprechenden für Teillast angegebenen Wertes entspricht.
Elektrische Eingangsleistung ( P)e Der ermittelte Wert* darf nicht höher sein als der Wert, der 107 % des entsprechenden für den BEP oder für T m angegebenen Wertes entspricht, und er darf nicht höher sein als der Wert, der 110 % des entsprechenden für Teillast angegebenen Wertes entspricht.
Volumendurchsatz ( q)v Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 5 % vom entsprechenden für den BEP oder für T m angegebenen Wert abweichen, und er darf nicht um mehr als 10 % vom entsprechenden für Teillast angegebenen Wert abweichen.
Druckdifferenz ( Δp), „statischer Ventilatordruck“ (pfs) oder „Ventilatordruck“ (pf) Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 5 % vom entsprechenden für den BEP angegebenen Wert abweichen, und er darf nicht um mehr als 10 % vom entsprechenden für Teillast angegebenen Wert abweichen.
Ventilatordrehzahl (U/min) Der ermittelte Wert* darf nicht um mehr als 2 % vom angegebenen Wert abweichen.
Charakteristischer Luftschallemissionswert (L) Bei Ventilatoren, die als geräuscharme Ventilatoren deklariert sind: Der ermittelte Wert* darf den angegebenen Wert von 32 dB nicht um mehr als 3 dB in Bezug auf 1 pW überschreiten.
* Werden gemäß Nummer 5 Buchstabe b drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
* Werden gemäß Nummer 5 Buchstabe b drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
(1)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.07.2024

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