Art. 1

REG_2024_1849 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen

Die Verordnung (EU) 2017/852 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Ab dem 1.
Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
Unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung und abweichend von Unterabsatz 1 kann Dentalamalgam bis zum 30.
Juni 2026 für Patienten, für die andere erstattungsfähige Materialien für Zahnfüllungen nicht in Frage kommen, und Personen mit geringem Einkommen, auf die der 1.
Januar 2025 als Frist für den Ausstieg unverhältnismäßige sozioökonomische Auswirkungen hat, in Mitgliedstaaten verwendet werden, in denen Dentalamalgam nach nationalem Recht das einzige öffentlich erstattungsfähige Material ist, das zu mindestens 90 % erstattet wird.
Die Mitgliedstaaten stellen begründete Erläuterungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung zur Verfügung und machen diese öffentlich zugänglich, einschließlich der bis zum 30.
Juni 2026 umzusetzenden geeigneten Maßnahmen, und teilen sie der Kommission bis zum 31.
August 2024 mit.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(7) Ab dem 1.
Januar 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten.
Ab dem 1.
Juli 2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten.
Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam für die spezifischen medizinischen Erfordernisse gemäß Absatz 2a Unterabsatz 1 gestattet.“
2.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt: „f) eine Zusammenfassung der gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels gesammelten Informationen sowie Informationen über die Mengen an Quecksilber, die für spezifische medizinische Erfordernisse gemäß Artikel 10 Absatz 2a verwendet werden; g) Informationen über die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für Technologien zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien gemäß Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a umgesetzt wurden.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Bis zum 31.
Mai eines jeweiligen Kalenderjahres melden Einführer und Hersteller von Dentalamalgam der für sie zuständigen Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge an Dentalamalgam, das sie gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 eingeführt oder hergestellt haben.“
3.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Datum „31.
Dezember 2024“ durch das Datum „31.
Dezember 2029“ ersetzt. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Bis zum 31.
Dezember 2029 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über a) die Durchführung der von der Kommission bis spätestens 31.
Dezember 2025 ausgearbeiteten Leitlinien für Technologien zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden, und deren Auswirkungen; b) die Notwendigkeit, die Ausnahme von dem Verbot der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 beizubehalten, wobei den Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten im Allgemeinen und von Patienten, die auf Amalgamfüllungen angewiesen sind, Rechnung zu tragen ist, und die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung für die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 beizubehalten; c) die Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens in Bezug auf den schrittweisen Ausstieg aus der illegalen Verwendung von Quecksilber in Kosmetika, wobei die von den Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dem Beschluss MC-5/5 der Konferenz der Parteien bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind; d) die Notwendigkeit, die verbleibende Verwendung von Quecksilber schrittweise aufzugeben; e) die Notwendigkeit, die in Artikel 11 aufgeführte Liste der Quellen von Quecksilberabfällen auszuweiten; f) die Notwendigkeit, die in Anhang I aufgeführte Liste der Quecksilberverbindungen in Anhang I zu erweitern, indem zum Beispiel Quecksilber(II)-amidchlorid (HgNH2Cl) hinzugefügt wird.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, die in diesem Artikel genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.“
4.
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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