ErwGr. 8

REG_2024_1849 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen

Um beurteilen zu können, ob Dentalamalgam weiterhin im Zusammenhang mit spezifischen medizinischen Erfordernissen verwendet werden muss, sollten Einführer und Hersteller die zuständigen Behörden jedes Jahr über die für solche medizinischen Erfordernisse eingeführten oder hergestellten Mengen unterrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2029 prüfen, ob die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Herstellung und Einfuhr von Dentalamalgam, das bei Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen verwendet wird, weiterhin erforderlich ist, wobei die Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativen für die betreffenden Patientengruppen zu berücksichtigen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.07.2024

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