ErwGr. 8

REG_2024_1856 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

Damit die Fischerei am 1. Juli 2024 beginnen kann, sollte die Unionsquote für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2024 festgesetzt werden. Die Unionsquote sollte auf 6 000 Tonnen festgesetzt werden, d. h. auf demselben Niveau wie für 2023, bis wissenschaftliche Gutachten vorliegen, und um die Aufrechterhaltung der Fangtätigkeiten der Union für den Bestand in internationalen Gewässern auf bisherigem Niveau zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.09.2024

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