ErwGr. 32

REG_2024_1865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Es ist angezeigt, eine Bestimmung einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von belarussischen Einzelpersonen und Organisationen, die ihnen Schaden zugefügt haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies beinhaltet Schäden, die den Unternehmen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie kontrollieren, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem Geschäft, dessen Erfüllung von den mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängten Maßnahmen betroffen war, zugefügt wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen, beispielsweise gemäß dem einschlägigen bilateralen Investitionsabkommen, hat. Schadensersatz kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen, einschließlich derjenigen über mögliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, geltend gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2024

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