Art. 1

REG_2024_1987 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln

Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis p genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:“; b) folgende Buchstaben werden angefügt: „o) 1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummer 3.6, ausgenommen die Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5; p) 1. Juli 2026 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5.“
2.Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.07.2024

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