Die Investmentfonds müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten.
1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung: a) Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen. b) Statistische Meldungen müssen in der Form und in dem Format erfolgen, die bzw. das den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entspricht. c) Die Investmentfonds müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen. d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB sind zu befolgen. e) Im Rahmen der Meldung von Daten zu einzelnen Wertpapieren müssen die Investmentfonds, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z.
B.
Name des Emittenten, Ausgabedatum), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennnummern entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.
a)Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen.
b)Statistische Meldungen müssen in der Form und in dem Format erfolgen, die bzw. das den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entspricht.
c)Die Investmentfonds müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen.
d)Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB sind zu befolgen.
e)Im Rahmen der Meldung von Daten zu einzelnen Wertpapieren müssen die Investmentfonds, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z.
B.
Name des Emittenten, Ausgabedatum), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennnummern entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.
2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit: a) Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z.
B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein. b) Die Investmentfonds müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern. c) Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.
Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden. d) Die Investmentfonds müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
a)Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z.
B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.
b)Die Investmentfonds müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
c)Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.
Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.
d)Die Investmentfonds müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
3.
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte: a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. b) Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Investmentfonds den Unterschied zwischen den verwendeten und den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren. c) Die Investmentfonds müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
a)Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
b)Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Investmentfonds den Unterschied zwischen den verwendeten und den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.
c)Die Investmentfonds müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
4.
Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren sind zu befolgen.
Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2024
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