Art. 2 – Geografischer Geltungsbereich

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Diese Verordnung gilt für die in den Artikeln 4 bis 12 genannten Ökosysteme
a)in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;
b)in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden oder ihrem Untergrund;
c)in Gewässern, am Meeresgrund oder im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer eines Mitgliedstaats ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (42) souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt.
Diese Verordnung gilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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