ErwGr. 41

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die Definition der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meereslebensraumtypen ist weit gefasst und schließt viele ökologisch unterschiedliche Untertypen mit unterschiedlichem Wiederherstellungspotenzial ein, wodurch es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen auf der Ebene dieser Lebensraumtypen zu ergreifen. Die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Meereslebensraumtypen sollten daher unter Verwendung der Klassifizierung von marinen Biotopen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS) näher bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für jeden dieser Lebensraumtypen günstige Gesamtflächen zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands festlegen, sofern diese günstigen Gesamtflächen nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind. Die Gruppe der marinen Weichbodenbiotope, die bestimmten der in der Richtlinie 2008/56/EG genannten benthischen Biotopklassen entsprechen, ist in den Meeresgewässern mehrerer Mitgliedstaaten weit verbreitet. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Wiederherstellungsmaßnahmen, die schrittweise eingeführt werden, auf einen kleineren Anteil dieser Flächen der Biotoptypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, zu beschränken, sofern dies nicht die Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG verhindert, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die in Nummern 1 und 6 des Anhangs I der genannten Richtlinie aufgeführten Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands, für das Ausmaß des Verlusts dieser Biotoptypen, für negative Auswirkungen auf den Zustand dieser Biotoptypen und für das höchstzulässige Ausmaß dieser negativen Auswirkungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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