REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 14. Dezember 2017 einen Bericht über mögliche Änderungen an der Verteilung der Zuständigkeiten für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt. In diesem Bericht vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Änderung dazu vorgeschlagen werden musste, wie ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zu behandeln ist. In demselben Bericht wies er jedoch darauf hin, dass eine spätere Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht in bestimmten besonderen Sachgebieten nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Zahl und die Komplexität der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen dies im Sinne einer geordneten Rechtspflege erforderten. Eine solche Übertragung entspricht im Übrigen dem Willen der Verfasser des Vertrags von Nizza, die die Effizienz des Gerichtssystems der Union steigern wollten, indem sie die Möglichkeit einer Beteiligung des Gerichts an der Bearbeitung solcher Ersuchen vorsahen.
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