Art. 1

REG_2024_2054 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2061 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2061 erhält folgende Fassung:
„1. Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten: Spanien 4 150 Tonnen Italien 600 Tonnen Portugal 250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 18 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2024

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