REG_2024_2105 · über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen gesundheitsbezogene Angaben auch wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sein. In diesem Zusammenhang ist auch in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschrieben, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur gemacht werden kann, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die Zulassung kann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe anderen allgemeinen oder spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die Behörde positiv ausgefallen ist. Es sollten keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen. In diesem speziellen Fall würde die Verwendung einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden. Isomaltulose ist ein Disaccharid, das aus einem Glukose- und einem Fruktosemolekül besteht, und deshalb würde eine solche gesundheitsbezogene Angabe zum Verzehr von Zucker aufrufen, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen.
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