ErwGr. 2

REG_2024_246 · zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Pythium oligandrum Stamm M1, Trichoderma atroviride Stamm AGR2 und Trichoderma atroviride Stamm AT10

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2314 der Kommission (2) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Pythium oligandrum Stamm M1 erneuert. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zu dem Schluss (4), dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung für diesen Wirkstoff (5) zufolge, der im Zuge der Risikobewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Pythium oligandrum Stamm M1 für den Menschen nicht pathogen; es ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen ist vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Pythium oligandrum Stamm M1, des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Wirkstoff festzulegen, und daher angezeigt, Pythium oligandrum Stamm M1 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.01.2024

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