ErwGr. 9

REG_2024_2462 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe

Der SEAC stimmte dem vorgeschlagenen allgemeinen Übergangszeitraum von 18 Monaten nicht zu. Der SEAC vertrat die Auffassung, dass der Übergangszeitraum lang genug sein sollte, um sicherzustellen, dass Hersteller, Einführer und Verwender von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen die Beschränkung einhalten und ihre Tätigkeiten anpassen können, damit die Verwendung von PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen schrittweise eingestellt und diese ersetzt werden können, sodass Anpassungen innerhalb der betroffenen Lieferketten möglich sind. Der SEAC schlug daher einen allgemeinen Übergangszeitraum von 36 Monaten vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.09.2024

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