Art. 1

REG_2024_2495 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 in Bezug auf Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 wird der Eintrag „Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) (2)“ durch folgenden Eintrag ersetzt:
„Serbien (einschließlich Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden (*2)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.09.2024

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