ErwGr. 108

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Es muss hervorgehoben werden, dass das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nur in Bezug auf Unionsmittel zur Anwendung kommen sollte, die im Zuge der direkten Mittelverwaltung an die Mitgliedstaaten ausgezahlt werden, wobei die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, soweit die Kommission innerhalb des jeweiligen Rechtsrahmens entsprechende Zuständigkeiten hat. Daher sollten sich die Zuständigkeiten der Kommission auf die Verpflichtung beschränken, das Gremium mit einem Fall zu befassen, um eine Person oder Stelle auszuschließen, wenn der Anweisungsbefugte aufgrund rechtskräftiger Gerichts- und bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen oder von Tatsachen und Feststellungen, die im Rahmen von Prüfungen oder Untersuchungen des OLAF, der EUStA oder des Rechnungshofs oder im Rahmen anderer unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführter Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt bzw. gemacht wurden, Kenntnis von schweren Verfehlungen erlangt. Unbeschadet dieser Zuständigkeiten der Kommission sind die Mitgliedstaaten weiterhin dafür verantwortlich, die in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems erfassten Informationen über Ausschlussentscheidungen zu überprüfen, solche Entscheidungen durchzusetzen und sicherzustellen, dass für eine Person oder Stelle, die sich in einer solchen Ausschlusssituation befindet, kein Zahlungsantrag eingereicht wird. Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und der freiwilligen Anwendung sollte das Früherkennungs- und Ausschlusssystem keine Anwendung auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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