ErwGr. 134

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen nach dieser Verordnung übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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