ErwGr. 14

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Übertragung externer zweckgebundener Einnahmen auf Nachfolgeprogramme und -maßnahmen und die Nutzung solcher Einnahmen im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen sollten im Hinblick auf die effiziente Verwendung dieser Mittel zugelassen werden. Interne zweckgebundene Einnahmen sollten nur auf das unmittelbar folgende Haushaltsjahr übertragen werden dürfen, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht etwas anderes vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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