ErwGr. 146

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss vorgesehen werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auch für die Endempfänger gelten, die im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien Unterstützung aus dem Haushalt erhalten. Bei der Frage, ob und wenn ja, wie strikt dieser Grundsatz anzuwenden ist, sollte gebührend berücksichtigt werden, wer die Endempfänger sind, welche Maßnahme durchgeführt wird und welche finanziellen Risiken eingegangen werden. Insbesondere wenn es sich bei den Endempfängern um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer mit entsprechenden Umsätzen und Bilanzsummen handelt, sollte kein unnötiger Verwaltungsaufwand betrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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