ErwGr. 204

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Erfahrungen bei der Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen haben gezeigt, dass durch diese Formen der Finanzierung die Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und das Risiko von Fehlern beträchtlich vermindert wird. Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen sind unabhängig vom Bereich, in dem die Union tätig wird, sinnvolle Formen der Finanzierung, insbesondere für standardisierte und wiederkehrende Maßnahmen wie Mobilität oder Fortbildungsmaßnahmen. Da außerdem mitgliedstaatliche Einrichtungen institutionelle Partnerschaften zwischen der öffentlichen Verwaltung von Mitgliedstaaten und von Empfänger- oder Partnerländern („institutional twinning“) eingehen, ist die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen gerechtfertigt und dürfte für deren Engagement förderlich sein. Im Interesse einer Effizienzsteigerung sollten die Mitgliedstaaten und andere Empfänger von Unionsmitteln häufiger von vereinfachten Kostenoptionen Gebrauch machen können. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen flexibler gestaltet werden. Die Möglichkeit zur Festlegung einmaliger Pauschalbeträge, die die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden. Außerdem sollte einer outputbasierten Förderung Priorität eingeräumt werden, um die Ergebnisorientierung zu verstärken. Auf Input basierende Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten weiterhin als Option zur Verfügung stehen, wenn outputbasierte Finanzierungsformen nicht möglich oder nicht angemessen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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