ErwGr. 23

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Leistung sollte mit der unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verknüpft sein. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden, und es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren, Ergebnissen und Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Leistungsterminologie, insbesondere zu „Output“ und „Ergebnis“, festgelegt werden, wobei keine Konflikte mit bestehenden Leistungsrahmen der verschiedenen Programme entstehen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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