ErwGr. 233

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Anwendung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte eine flexible Durchführung des Finanzierungsprogramms unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität und des Haushaltsausgleichs gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV ermöglichen. Die Kosten des Finanzierungsprogramms sollten vollständig von den Begünstigten getragen werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Kostenzurechnungsmethode, mit der die transparente und anteilige Kostenzurechnung sichergestellt ist. Die Rückzahlungsverpflichtungen sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung weiterhin den Begünstigten des finanziellen Beistands obliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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