ErwGr. 258

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Auch wenn finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien ex post belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wieder eingezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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