ErwGr. 266

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Zur Anpassung an den Digitalisierungsfortschritt sollte das im Wege eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis der externen Sachverständigen über die Laufzeit des Mehrjahresprogramms hinaus gelten, sofern eine Rotation der Sachverständigen sichergestellt ist und neue Sachverständige Gelegenheit erhalten, ihr Interesse zu bekunden. Außerdem müssen Unionsorgane hoch qualifizierte externe Sachverständige für sich gewinnen dürfen, damit eine hohe Qualität des Evaluierungsverfahrens sowie der besonderen Stellungnahmen und der Beratung durch die Sachverständigen sichergestellt ist. Für einen erfolgreichen Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern sollten die Unionsorgane in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine wettbewerbsfähigere Vergütung anbieten dürfen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Vorschriften für vergütete externe Sachverständige präzisiert werden, damit sie den verschiedenen Stufen des Gewährungsverfahrens entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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