ErwGr. 47

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Aus der Rechtsprechung (17), nach der die Kommission zur Zahlung von Zinsen oder sonstigen Aufwendungen verpflichtet ist, die für die Beträge der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehobenen oder herabgesetzten Geldbußen anfallen, hat sich eine neue, unvorhersehbare Situation ergeben. Es muss deshalb ermöglicht werden, von den Einnahmen im Haushaltsplan etwaige Zinsen und sonstige Aufwendungen abzuziehen, die für die Beträge der aufgehobenen oder herabgesetzten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen anfallen, einschließlich etwaiger negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen. Diese Ausnahme von dem Verbot von Negativeinnahmen sollte auf diese konkrete Situation beschränkt sein. Um dem allgemeinen Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen, der für von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen gilt, die anschließend vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehoben oder herabgesetzt werden, muss vorgesehen werden, dass negative Erträge aus dem vorläufig eingezogenen Betrag dieser von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen nicht von dem zurückzuzahlenden Betrag abgezogen werden. Als Ausgleich für die Vorenthaltung des Geldbetrags im Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch die betreffenden Dritten an die Kommission bis zur Rückzahlung sollte der zurückzuzahlende Betrag zu dem Zinssatz verzinst werden, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten — dies wäre ein angemessener Ausgleich für die betreffenden Dritten in solchen Situationen, sodass kein anderer Zinssatz mehr auf diesen Betrag angewandt werden muss. Außerdem entspricht dieser Zinssatz dem Zinssatz, der für den Schuldner gilt, wenn der Schuldner beschließt, die Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion aufzuschieben, und anstelle der Zahlung eine finanzielle Garantie leistet. Solche Zinsen und Aufwendungen sollten nur bis zum 31. Dezember 2027 als Negativeinnahmen abgezogen werden, bis eine endgültige Lösung für den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2027 in Bezug auf den Zinssatz und andere Aufwendungen gefunden wird, die als angemessener Ausgleich für die Erstattung aufgehobener oder herabgesetzter Geldbußen, anderer Strafen oder Sanktionen gezahlt werden sollten. Diese endgültige Lösung sollte den bisherigen Erfahrungen und den zu erwartenden künftigen Entwicklungen Rechnung tragen und mit der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze im Einklang stehen. Um einen ausreichenden Cashflow sicherzustellen, mit dem die betreffenden Dritten für die Vorenthaltung von Geldbeträgen in Fällen, in denen eine Geldbuße, eine andere Strafe oder eine Sanktion aufgehoben oder herabgesetzt wurde, einen Ausgleich erhalten, könnte es erforderlich sein, zu ermöglichen, dass die Beträge, die als Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen eingenommen werden, sowie etwaige aufgelaufene Zinsen oder sonstige damit erzielte Erträge bis zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres in den Haushaltsplan eingestellt werden. Um die vollständige Transparenz dieses Mechanismus sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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