ErwGr. 51

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Um die Inklusivität zu erhöhen, sollten in einem Mitgliedstaat niedergelassene privat- oder unionsrechtliche Einrichtungen, die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften mit der Ausführung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien betraut werden können, in das Verzeichnis der Stellen, die mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs betraut werden können, aufgenommen werden, sofern sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden und im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung förderfähig sind, kontrolliert werden und über ausreichende finanzielle Garantien verfügen. Wenn solche privat- oder unionsrechtlichen Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung durch einen Mitgliedstaat erhalten, sollten angemessene finanzielle Garantien in Form einer selbstschuldnerischen Haftung der kontrollierenden Einrichtungen oder einer gleichwertigen finanziellen Garantie erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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