ErwGr. 81

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Um den EGFL, sobald dies technisch machbar ist, mit den allgemeinen Rechnungsführungs- und Haushaltsverfahren in Einklang zu bringen, sollte es möglich sein, Einzelmittelbindungen für die Durchführung von Zahlungen vorzunehmen, ohne dass hierfür zunächst eine vorläufige globale Mittelbindung vorgenommen werden muss, bevor innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Monaten oder — unter bestimmten Voraussetzungen — eines längeren Zeitraums Einzelmittelbindungen erfolgen. Um im ersten Monat des Haushaltsjahres Einzelmittelbindungen und Zahlungen vornehmen zu können, sollten darüber hinaus im Dezember die laufenden Verwaltungsausgaben für den EGFL zu den Ausgabenarten hinzugerechnet werden, für die im Voraus geleistete Zahlungen bewilligt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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