ErwGr. 91

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Es ist angebracht, die Bestimmungen über die Feststellung und Bewilligung von Ausgaben in einem Artikel zusammenzufassen und den Begriff „Aufhebung“ zu definieren. Da die Transaktionen über IT-Systeme abgewickelt werden, sollte „Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks“ — außer in einer begrenzten Zahl von Fällen — durch „elektronisch gesicherte Unterschrift“ ersetzt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Feststellung von Ausgaben für alle förderfähigen Kosten gilt, einschließlich Kosten, die, wie bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen, nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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