Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge: a) Fischereifahrzeuge der Union und b) Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.
(2)Diese Verordnung gilt für a) bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und b) gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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