Art. 20 – Verbotene Arten

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und Unionsgewässern der ICES-Division 3a; b) Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6; c) Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14; d) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14; e) Schokoladenhai (Dalatias licha) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14; f) Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14; g) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10; h) Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14; i) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6 bis 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird; j) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern; k) Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a; l) Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10; m) Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern; n) Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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