Art. 29 – Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische in der Fangsaison 2024-2025

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (41) an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 teilnehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.
(2)Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2024 mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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