Art. 35 – Ringwadenfischerei

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) entweder vom 29. Juli 2024, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2024, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2024, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2025, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — amerikanische Pazifikküste, — 150o westlicher Länge, — 40o nördlicher Breite, — 40o südlicher Breite; b) vom 9. Oktober 2024, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2024, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — 96o westlicher Länge, — 110o westlicher Länge, — 4o nördlicher Breite, — 3o südlicher Breite.
(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2024 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt; b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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