Art. 42 – Steuerung der Fischerei mit FADs

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2024, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2024, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2024, 24.00 Uhr.
(3)Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten legt fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeiten für Ringwadenfänger unter seiner Flagge gelten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2024 die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2024 die von den Mitgliedstaaten gewählten Schonzeiten mit.
(4)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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