Art. 55 – Verbotene Arten

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4; b) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10; c) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8 gefangen wird; d) Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4; e) Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern; f) Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a; g) Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10; h) Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers; i) Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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