ErwGr. 27

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so kann es zweckmäßig sein, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, diese TAC selbst festzusetzen. Eine solche Ermächtigung ist angemessen, sofern der Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe der TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP einhält. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze und Vorschriften der GFP durch diese Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bewertet die Kommission die ihr von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen über die Festsetzung dieser TAC und die Daten, auf deren Grundlage diese Festsetzung erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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