Anhang II

REG_2024_2597 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:
1.
Der Eintrag für „E 200 Sorbinsäure“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „ Beschreibung farblose Nadeln oder weißes rieselfähiges kristallines Pulver von schwach aromatischem Geruch; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten keine farbliche Veränderung“. b) Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „ Reinheit Wassergehalt höchstens 0,5 % (Karl-Fischer-Verfahren) Sulfatasche höchstens 0,2 % Aldehyde höchstens 0,1 % (als Formaldehyd) Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg Zink höchstens 0,1 mg/kg“.
a)Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „ Beschreibung farblose Nadeln oder weißes rieselfähiges kristallines Pulver von schwach aromatischem Geruch; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten keine farbliche Veränderung“.
„ Beschreibung farblose Nadeln oder weißes rieselfähiges kristallines Pulver von schwach aromatischem Geruch; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten keine farbliche Veränderung“.
b)Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „ Reinheit Wassergehalt höchstens 0,5 % (Karl-Fischer-Verfahren) Sulfatasche höchstens 0,2 % Aldehyde höchstens 0,1 % (als Formaldehyd) Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg Zink höchstens 0,1 mg/kg“.
„ Reinheit
Wassergehalt höchstens 0,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche höchstens 0,2 %
Aldehyde höchstens 0,1 % (als Formaldehyd)
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,1 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg
Zink höchstens 0,1 mg/kg“.
2.
Der Eintrag für „E 202 Kaliumsorbat“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „ Beschreibung weißes, kristallines Pulver oder Körner; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Min. keine farbliche Veränderung“. b) Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „ Reinheit Trocknungsverlust höchstens 1,0 % (105 °C, 3 Stunden) Acidität oder Alkalität höchstens etwa 1,0 % (als Sorbinsäure oder K 2CO3) Aldehyde höchstens 0,1 % (berechnet als Formaldehyd) Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg Zink höchstens 0,1 mg/kg“.
a)Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „ Beschreibung weißes, kristallines Pulver oder Körner; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Min. keine farbliche Veränderung“.
„ Beschreibung weißes, kristallines Pulver oder Körner; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Min. keine farbliche Veränderung“.
b)Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „ Reinheit Trocknungsverlust höchstens 1,0 % (105 °C, 3 Stunden) Acidität oder Alkalität höchstens etwa 1,0 % (als Sorbinsäure oder K 2CO3) Aldehyde höchstens 0,1 % (berechnet als Formaldehyd) Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg Zink höchstens 0,1 mg/kg“.
„ Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 1,0 % (105 °C, 3 Stunden)
Acidität oder Alkalität höchstens etwa 1,0 % (als Sorbinsäure oder K 2CO3)
Aldehyde höchstens 0,1 % (berechnet als Formaldehyd)
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,1 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg
Zink höchstens 0,1 mg/kg“.
3.
Der Eintrag für „E 310 Propylgallat“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation „Definition“ erhält folgende Fassung: „ Definition Propylgallat wird durch Veresterung von Gallussäure mit Propanol hergestellt.
Die Reaktion wird durch Schwefelsäure katalysiert.
Einecs 204-498-2 Chemische Bezeichnung Propylgallat; Propylester der Gallussäure; n-Propylester der 3,4,5-Trihydroxybenzoesäure Chemische Formel C 10H12O5 Molmasse 212,20 Gehalt mindestens 98 % in der Trockenmasse“. b) Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „ Reinheit Trocknungsverlust höchstens 0,5 % (110 °C, 4 Stunden) Sulfatasche höchstens 0,1 % Freie Säuren höchstens 0,5 %, als Gallussäure Spezifische Absorption in Ethanol (275 nm) mindestens 485 und höchstens 520 Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,3 mg/kg Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg“.
a)Die Spezifikation „Definition“ erhält folgende Fassung: „ Definition Propylgallat wird durch Veresterung von Gallussäure mit Propanol hergestellt.
Die Reaktion wird durch Schwefelsäure katalysiert.
Einecs 204-498-2 Chemische Bezeichnung Propylgallat; Propylester der Gallussäure; n-Propylester der 3,4,5-Trihydroxybenzoesäure Chemische Formel C 10H12O5 Molmasse 212,20 Gehalt mindestens 98 % in der Trockenmasse“.
„ Definition Propylgallat wird durch Veresterung von Gallussäure mit Propanol hergestellt.
Die Reaktion wird durch Schwefelsäure katalysiert.
Einecs 204-498-2
Chemische Bezeichnung Propylgallat; Propylester der Gallussäure; n-Propylester der 3,4,5-Trihydroxybenzoesäure
Chemische Formel C 10H12O5
Molmasse 212,20
Gehalt mindestens 98 % in der Trockenmasse“.
b)Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „ Reinheit Trocknungsverlust höchstens 0,5 % (110 °C, 4 Stunden) Sulfatasche höchstens 0,1 % Freie Säuren höchstens 0,5 %, als Gallussäure Spezifische Absorption in Ethanol (275 nm) mindestens 485 und höchstens 520 Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,3 mg/kg Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg“.
„ Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 0,5 % (110 °C, 4 Stunden)
Sulfatasche höchstens 0,1 %
Freie Säuren höchstens 0,5 %, als Gallussäure
Spezifische Absorption in Ethanol (275 nm) mindestens 485 und höchstens 520
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,3 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.10.2024

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