ErwGr. 8

REG_2024_2608 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) in ungereiften, streichbaren Weichkäseprodukten

Die Sicherheit von Glucono-delta-Lacton (E 575) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, der für seine ADI „keine Angabe“ festlegte (5). Der Ausdruck „keine Angabe“ bedeutet, dass anhand der verfügbaren toxikologischen, biochemischen und klinischen Daten die tägliche Gesamtaufnahme des Stoffes aufgrund seines natürlichen Vorkommens und seiner derzeitigen Verwendung(en) in Lebensmitteln in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung erforderlichen Menge keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. In der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (6) stellte die Kommission fest, dass, da keine neuen stichhaltigen Beweise vorlägen, die die Bewertung infrage stellen, und auch angesichts des Berichts der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der EU aus dem Jahr 2001 (7) und des Berichts „Food additives in Europe 2000 (8)“, in dem der Nordische Ministerrat der Kommission zusätzliche Informationen für die Priorisierung von Zusatzstoffen für die Neubewertung vorlegte, Glucono-delta-Lacton (E 575) wenig Anlass zu Besorgnis gebe und dass seine Neubewertung keine hohe Priorität hätte. Aus denselben Gründen und bis zur Neubewertung von Glucono-delta-Lacton (E 575) im Rahmen dieses Programms ist die Kommission der Auffassung, dass die Schlussfolgerung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ nach wie vor gültig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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