ErwGr. 7

REG_2024_2609 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Napropamid, Pyridaben und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Pyridaben in oder auf Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln und anderem Kernobst legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor. Für eine Gruppe von Kernobst wurden jedoch die neuen Rückstandsdaten zu Birnen und Äpfeln zur Unterstützung alternativer guter landwirtschaftlicher Praxis vorgelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Rückstandsuntersuchungen ausreichen, um für die gesamte Gruppe von Kernobst einen niedrigeren RHG abzuleiten (6). Für Kernobst ist es daher angemessen, den RHG auf den von der Behörde vorgeschlagenen Wert festzulegen und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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