ErwGr. 5

REG_2024_2619 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Kommission wurde von Vertretern amtlicher Laboratorien und Lebensmittelunternehmern darüber informiert, dass in einigen Kulturen unter bestimmten Umständen Rückstände des Ausgangsstoffs „Fosetyl“ festzustellen sein könnten und dass eine Streichung von „Fosetyl“ aus der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe unbeabsichtigterweise zur Folge hätte, dass für solche Rückstände der RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg gelten würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2024

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