ErwGr. 10

REG_2024_2711 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die vorliegende Verordnung sollte nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union in Verkehr gebracht wurden, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, mit Ausnahme von Birnen, Pfirsichen, Himbeeren (rot und gelb), Paprikas, Chinakohlen und Kopfsalaten, für die ein akutes Risiko für die Verbraucher festgestellt wurde. Angesichts der begrenzten Produktpalette, für die ein solcher Zeitraum tatsächlich gelten würde (vor allem Produkte mit langer Haltbarkeit, und nicht frische verderbliche Erzeugnisse), und angesichts der geringen Verbraucherexposition gegenüber solchen Erzeugnissen (wie die von der Behörde erhobenen aktuellen, für den Markt repräsentativen Überwachungsdaten belegen) ist diese Übergangsmaßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig. (13)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2024

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