Art. 9 – Eventualfallrahmen

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der detaillierten Modalitäten für einen Eventualfallrahmen erlassen, der die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Wachsamkeits- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt betrifft. In diesem Durchführungsrechtsakt werden die Modalitäten für Folgendes festgelegt: a) die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Einrichtungen auf Unionsebene während des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt; b) den sicheren Informationsaustausch; und c) ein koordiniertes Konzept für die Krisenkommunikation im Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission.
(2)Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.
(3)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Vorkehrungen für die rechtzeitige Zusammenarbeit und einen sicheren Informationsaustausch zwischen der Kommission, den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes: a) Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 8 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 24 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht; b) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Binnenmarktkrisen; c) Konsultation der Sozialpartner zu den Auswirkungen ihrer Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung einer möglichen Krise auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; d) Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt; e) Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter Berücksichtigung bestehender Strukturen.
(4)Um das Funktionieren des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens sicherzustellen, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten vorschlagen, den Rahmen nach Bedarf zu aktualisieren.
(5)Um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in einem Notfallmodus für den Binnenmarkt zu fördern und zu erleichtern, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Bemühungen um die Festlegung einheitlicher digitaler Formulare für die Zwecke der Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung von Tätigkeiten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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