ErwGr. 16

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Geeignete Verfahren für die Ernennung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden sollten dazu beitragen, die Unabhängigkeit dieser Behörden zu gewährleisten. Das Personal der nationalen Aufsichtsbehörden sollte unabhängig handeln, indem es insbesondere Interessenkonflikte zwischen der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vermeidet. Die Vorschriften über Interessenkonflikte für Personal und Personen, die Entscheidungen in Ausübung der in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse treffen, sollten auch mögliche Interessenkonflikte verhindern, die sich aus ihrer aktiven Zuteilung zu einer nationalen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit einer neuen Position in einem beaufsichtigten Unternehmen für den Zeitraum unmittelbar nach dem Ende ihrer Zuteilung zu dieser nationalen Aufsichtsbehörde ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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