ErwGr. 22

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 und unter den darin festgelegten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Erbringung der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Flugsicherungsdienste unter ihrer Verantwortung durch das Militär ohne Zertifizierung zu gestatten, wenn das Militär diese Dienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr anbietet. In diesen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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