ErwGr. 40

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Ein Leistungsüberprüfungsausschuss (Performance Review Board — PRB) sollte eingesetzt werden, um die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung zu beraten und zu unterstützen. Mit dem Aufbau des PRB sollte gewährleistet werden, dass seine Aufgaben mit dem erforderlichen Fachwissen und der Unabhängigkeit von öffentlichen oder privaten Interessen wahrgenommen werden und dass er sich auf zweckgebundene Ressourcen stützen kann. Der PRB sollte an die Stelle des nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Leistungsüberprüfungsgremiums treten und dessen Nachfolger sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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