REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums
Die am Betrieb Beteiligten, die Netzfunktionen auf lokaler und operativer Ebene umsetzen müssen, sowie die Mitgliedstaaten sollten umfassend in die Umsetzung dieser Funktionen und in das Verfahren der Entscheidungsfindung einbezogen werden. Dementsprechend sollte der Netzmanager im Wege einer kooperativen Entscheidungsfindung Maßnahmen treffen, die insbesondere auf die Konsultation der am Betrieb Beteiligten und der Mitgliedstaaten sowie auf detaillierte Arbeitsregelungen und -verfahren für den Betrieb gestützt sind. Bei einem solchen Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung sollten die beteiligten Akteure so weit wie möglich mit dem Ziel handeln, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern, einschließlich der Verwirklichung der unionsweit geltenden Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt, und unbeschadet der Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse sollte den Interessen des Netzes Vorrang eingeräumt werden, und das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung sollte so gestaltet sein, dass möglichst Probleme gelöst werden und ein Konsens gefunden wird. Im Rahmen des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung für die Wahrnehmung der Netzfunktionen sollten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Koordinierung auf nationaler Ebene mit den zivilen und militärischen am Betrieb Beteiligten sorgen. Darüber hinaus sollte ein Netzmanagementgremium eingerichtet werden, das eine angemessene Vertretung der Interessen aller an der Wahrnehmung dieser Funktionen beteiligten Akteure, insbesondere der am Betrieb Beteiligten, sicherstellt, um eine angemessene Governance im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen zu gewährleisten. Unbeschadet der Konsultation des Netzmanagementgremiums zu regulatorischen oder strategischen Entscheidungen wie der Billigung des Netzstrategieplans sollten die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung und vom Netzmanagementgremium angenommenen Maßnahmen operativer oder technischer Art sein und den täglichen Betrieb des Netzes im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung gewährleisten.
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