Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den PRB, auf die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung, einschließlich bezüglich der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele und ergänzender Basiswerte, Warnschwellen, aufgeschlüsselter Werte und Benchmark-Gruppen, der Festlegung von Leistungszielen und der Kriterien und Bedingungen für ihre Bewertung, der Ausarbeitung, Bewertung, Genehmigung und Überarbeitung der Leistungspläne, einschließlich gemeinsamer Leistungspläne, und Leistungsziele, der Überwachung der Leistung, einschließlich der Leistung der Netzfunktionen, der Aufteilung der Kosten zwischen Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, der Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren und Überwachungsindikatoren, der Methodik für Benchmarking und der Anreizregelungen, auf die Vorschriften für die Änderung einer An- und Abfluggebührenzone, auf die Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über Kosten und Gebühren, auf den Inhalt und die Festlegung der Kostengrundlagen für die Gebühren und die Festsetzung der Gebührensätze für Flugsicherungsdienste, Anreizmechanismen und Risikoteilungsmechanismen, die Differenzierung von Gebühren, die Vorschriften über die Modalitäten der Übermittlung von Daten durch die nationalen Aufsichtsbehörden an die Kommission, auf einen Mechanismus zur Bewältigung unvorhersehbarer und signifikanter Ereignisse, die sich wesentlich auf die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung auswirken, auf die Vorschriften für die Wahrnehmung der Netzfunktionen, auf die Benennung des Netzmanagers und die Bedingungen für eine solche Benennung sowie auf die Aufgaben und Funktionen des Netzmanagers, auf das Netzzverwaltungsgremium, auf das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung und die Entscheidungsstrukturen des Netzes, auf die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Betriebsdaten, auf die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, auf die Festlegung gemeinsamer Vorhaben und der in diesem Rahmen anwendbaren Governance-Mechanismen sowie auf die Umsetzung der ICAO-Luftraumklassifizierung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so sollte die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht annehmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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