ErwGr. 70

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Es ist angezeigt, die Anforderungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt waren, in die Verordnung (EU) 2018/1139 aufzunehmen, um einen vereinfachten Rechtsrahmen für die Zertifizierung und ein einheitliches Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen. Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass Anbieter von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherheitsdiensten (ATM/ANS) für ihre Zertifizierung eine ausreichende finanzielle Solidität nachweisen und eine angemessene Haftpflicht- und Versicherungsdeckung erlangen, die geltenden Anforderungen an Eigentums- und Organisationsstruktur erfüllen sowie Sicherheitsrisiken bewältigen müssen. Die Bedingungen, die für die erteilten Zulassungen/Zeugnisse gelten können, sollten ebenfalls festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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