Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Die folgenden Buchstaben werden eingefügt: „da) ein Angebot von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden sollen und die mit bereits zum Handel am selben Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Wertpapiere machen über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Wertpapieren aus, die bereits zum Handel am selben Markt zugelassen sind; ii) der Emittent der Wertpapiere befindet sich nicht in einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren; iii) ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur gleichen Zeit wie dieser zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt; db) ein Angebot von Wertpapieren, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der 18 Monate vor dem Angebot der neuen Wertpapiere ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die öffentlich angebotenen Wertpapiere werden nicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung begeben; ii) der Emittent der Wertpapiere befindet sich nicht in einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren; iii) ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur gleichen Zeit wie dieser zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt;“. ii) Unter Buchstabe j erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere“. iii) Buchstabe l wird gestrichen. iv) Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii genannte Dokument darf in gedruckter Version nicht mehr als elf DIN-A4-Seiten umfassen, muss in einer Weise präsentiert und aufgemacht sein, die leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, und muss in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache abgefasst sein.
Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme der öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Unterabsatz 1 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2a fielen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: 1.
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Wertpapieren ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind; b) Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Aktien handelt und sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, vorbehaltlich Unterabsatz 2 dieses Absatzes; ba) Wertpapiere, die mit Wertpapieren, die mindestens während der letzten 18 Monate vor der Zulassung der neuen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ununterbrochen zugelassen waren, fungibel sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, werden nicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung begeben; ii) der Emittent der Wertpapiere befindet sich nicht in einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren; iii) ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur gleichen Zeit wie dieser zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt;“. 2.
Unter Buchstabe i erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere“. 3.
Die Buchstaben j und k werden gestrichen. ii) In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Bedingung, wonach die resultierenden Aktien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen müssen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, gilt nicht in folgenden Fällen:“. iii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii genannte Dokument darf in gedruckter Version nicht mehr als elf DIN-A4-Seiten umfassen, muss in einer Weise präsentiert und aufgemacht sein, die leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, und muss in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache abgefasst sein.
Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe i wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme derjenigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Unterabsatz 1 fielen.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts können miteinander kombiniert werden.
Eine Kombination der Ausnahmen nach Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ist jedoch nicht zulässig, wenn dies dazu führen könnte, dass über einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als 30 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen werden, ohne dass ein Prospekt veröffentlicht wird.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Buchstaben werden eingefügt: „da) ‚Restrukturierung‘ eine Restrukturierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); db) ‚Insolvenzverfahren‘ ein Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2); (*1) Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl.
L 172 vom 26.6.2019, S. 18)." (*2) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 19).“ " b) Buchstabe r erhält folgende Fassung: „r) ‚Billigung‘ die positive Handlung bei Abschluss der Prüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen, die jedoch nicht die Richtigkeit dieser Informationen betrifft;“. c) Buchstabe z erhält folgende Fassung: „z) ‚elektronische Form‘ eine elektronische Form im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62a der Richtlinie 2014/65/EU.“
3.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und der Absätze 2 und 2a dieses Artikels werden Wertpapiere in der Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung öffentlich angeboten.
(2)Unbeschadet des Artikels 4 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausgenommen, sofern a) diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen; b) der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12 000 000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.
(2a)Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 5 000 000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.
(2b)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA mit, wenn sie beschließen, den Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 5 000 000 EUR gemäß Unterabsatz 2a zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA auch über jeden späteren Beschluss, stattdessen den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 12 000 000 EUR anzunehmen.
(2c)Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2a wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme der öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 fielen.
Darüber hinaus umfasst der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren alle Arten und Gattungen der angebotenen Wertpapiere.
(2d)Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, so kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass der Emittent ein Dokument mit den in Artikel 7 Absätze 3 bis 10 und Artikel 7 Absatz 12 genannten Informationen oder ein Dokument mit den auf nationaler Ebene erforderlichen Informationen hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, sofern der Umfang und der Grad dieser Informationen gegenüber den Informationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 bis 10 und Artikel 7 Absatz 12 gleichwertig sind oder geringer ausfallen.“
4.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Artikel 1 Absatz 4 oder 5 oder Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 2a von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, so kann der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person auf freiwilliger Basis einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen.“
5.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer Arten von öffentlichen Angeboten von Wertpapieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a bis db waren, gilt als gesondertes Angebot, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe d zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot von Wertpapieren handelt.
Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, es sei denn, eine der Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a bis db findet in Bezug auf die endgültige Platzierung Anwendung.“
6.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Unbeschadet der Artikel 14a Absatz 2, Artikel 15a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:“. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Prospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem Prospekt offengelegten Informationen sind gemäß den in Artikel 13 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten in einer standardisierten Reihenfolge zu präsentieren.
Die Informationen in einem Prospekt werden unter Beachtung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert.
Abweichend von Unterabsatz 1, den Absätzen 4 und 5 und den Anforderungen der gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Durchführungsstandards können die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen aufgenommen werden, ohne die standardisierte Aufmachung, die standardisierte Reihenfolge, die maximale Länge, das Muster und das Layout, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, zu berücksichtigen.“ c) Folgende Absätze werden angefügt: „(4) Ein Prospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 300 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.
(5)Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (*3) eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.
(6)Wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen werden sollen und gleichzeitig Anlegern in einem Drittland, wo ein Angebotsdokument nach den Rechtsvorschriften, Regeln oder Marktpraktiken erstellt wird, angeboten oder privat bei ihnen platziert werden, gelten die Anforderungen in Bezug auf die standardisierte Aufmachung, die standardisierte Reihenfolge, die maximale Länge, das Muster und das Layout, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Absätzen 4 und 5 nicht für den Prospekt für die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt.
(7)Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Prospekten aus, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen — je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger — präzise, klar und benutzerfreundlich sind.
(8)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen — je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger — das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5.
Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.
(*3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.
März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl.
L 166 vom 21.6.2019, S. 26).“ "
7.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die Zusammenfassung Informationen in Form von Diagrammen, Abbildungen oder Tabellen enthalten oder zusammenfassen.“ b) In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Zusammenfassung ist in vier Abschnitten in der folgenden Reihenfolge zu erstellen:“. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe a enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:“. ii) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Er enthält die folgenden Warnhinweise in der folgenden Reihenfolge:“. — Folgender Buchstabe wird angefügt: „g) gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Unternehmen Umweltprobleme als wesentlichen Risikofaktor gemäß Artikel 16 ermittelt hat.“ d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe b enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:“. ii) In Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt: „vi) wenn der Emittent von Dividendenwerten Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) unterliegt, eine Erklärung zur Frage, ob die Tätigkeiten des Emittenten mit Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang stehen, die gemäß den Artikeln 3 und 9 der genannten Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.
(*4) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl.
L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ " e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe c enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:“. ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Enthält die Zusammenfassung die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, so erhöht sich die in Absatz 3 festgelegte maximale Länge um eine weitere DIN-A4-Seite pro Garantiegeber, sofern die zusätzlichen DIN-A4-Seiten der Beschreibung der Garantiegeber dienen.“ f) In Absatz 8 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe d enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:“. g) Absatz 12a erhält folgende Fassung: „(12a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 enthält ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Folgeprospekt oder ein gemäß Artikel 15a erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Zusammenfassung, die gemäß diesem Absatz abgefasst wurde.
Die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts wird als kurze Unterlage abgefasst, die präzise formuliert ist und in gedruckter Form eine maximale Länge von sieben DIN-A4-Seiten umfasst.
Die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten und erfüllt die folgenden Anforderungen: a) sie wird so aufgemacht und gestaltet, dass sie leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind; b) sie ist sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und für die Anleger allgemein verständlichen Sprache; c) sie umfasst die folgenden Abschnitte in der folgenden Reihenfolge: i) eine Einleitung mit allen in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben, einschließlich Warnhinweisen und dem Datum der Billigung des EU-Folgeprospekts oder des EU-Wachstumsemissionsprospekts; ii) Basisinformationen über den Emittenten; iii) Basisinformationen über die Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte; iv) Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt; v) wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, die Basisinformationen über den Garantiegeber sowie über Art und Umfang der Garantie.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstaben a und b kann die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts Informationen in Form von Diagrammen, Abbildungen oder Tabellen enthalten oder zusammenfassen.
Enthält die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts die Informationen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe c Ziffer v, so erhöht sich die in Unterabsatz 2 genannte maximale Länge um eine weitere DIN-A4-Seite pro Garantiegeber, sofern die zusätzlichen DIN-A4-Seiten der Beschreibung der Garantiegeber dienen.“ h) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(14) Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Zusammenfassungen aus, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen präzise, klar und benutzerfreundlich sind.
(15)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Muster und das Layout der Zusammenfassungen, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5.
Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.“
8.
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wurde ein einheitliches Registrierungsformular des Emittenten von der zuständigen nationalen Behörde für ein Geschäftsjahr gebilligt, können künftige einheitliche Registrierungsformulare ohne vorherige Billigung bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden.“
9.
In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung nach Artikel 7 samt etwaigen Übersetzungen haftet, es sei denn,“.
10.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erlässt bis zum 5.
Juni 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die Schemata für die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Angaben, wozu auch LEI und ISIN zählen, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.“ ii) In Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „f) der potenziellen Verpflichtung des Emittenten von Dividendenwerten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammen mit dem entsprechenden Bestätigungsurteil gemäß der Richtlinie 2004/109/EG und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) vorzulegen; g) der Tatsache, ob öffentlich angebotene oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Nichtdividendenwerte damit beworben werden, dass sie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen.
(*5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ " b) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g gilt bei der Festlegung der verschiedenen Prospektschemata Folgendes: a) in den Prospekt für eine europäische grüne Anleihe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) werden mittels Verweis die im Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen nach Artikel 10 der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Informationen aufgenommen; b) der Prospekt für eine als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe und eine an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung umfasst die einschlägigen, in der genannten Verordnung vorgesehenen fakultativen Offenlegungen, sofern sich der Emittent für diese fakultativen Offenlegungen entscheidet.
(*6) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl.
L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).“ " c) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erlässt bis zum 5.
Juni 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen das Schema für die in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben festgelegt wird.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 stehen im Einklang mit den Anhängen I, II und III dieser Verordnung.“
11.
Artikel 14 wird gestrichen.
12.
Artikel 14a erhält folgende Fassung: „Artikel 14a EU-Folgeprospekt (1) Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Folgeprospekt zu erstellen: a) Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung der neuen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren; b) Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot der neuen Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren; c) Emittenten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere beantragen, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der letzten 18 Monate vor der Zulassung zum Handel der Wertpapiere ununterbrochen zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren; d) Anbieter von Wertpapieren, die mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Emittent, der nur Nichtdividendenwerte hat, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, keinen EU-Folgeprospekt für die Zulassung von Dividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt erstellen.
(2)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Folgeprospekt alle für Anleger notwendigen Informationen, um sich alles Folgende zu erschließen: a) die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten sowie die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind; b) die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte; c) die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse.
(3)Die in dem EU-Folgeprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (*7) genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind.
(4)Der EU-Folgeprospekt enthält je nach Art der Wertpapiere die in Anhang IV bzw.
Anhang V festgelegten Mindestangaben.
Ein EU-Folgeprospekt, der die in Anhang IV festgelegten Mindestangaben enthält, wird als ein einziges Dokument erstellt.
Ein EU-Folgeprospekt, der die in Anhang V festgelegten Mindestangaben enthält, kann entweder als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
(5)Ein EU-Folgeprospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.
(6)Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 dieser Verordnung mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.
(7)Der EU-Folgeprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Folgeprospekt offengelegten Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge entsprechend der Reihenfolge der Offenlegung gemäß Anhang IV bzw.
Anhang V, je nach Art der Wertpapiere, vorzulegen.
(8)Die Kommission erlässt bis zum 5.
März 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Folgeprospekts festgelegt werden.
Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die Anhänge IV und V.
(*7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25.
April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 1).“ "
13.
Artikel 15 wird gestrichen.
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a EU-Wachstumsemissionsprospekt (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absätze 2 und 2a können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen EU-Wachstumsemissionsprospekt erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden: a) KMU; b) Emittenten, die keine KMU sind und deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen; c) andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, wenn der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 50 000 000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern keine Wertpapiere dieser Emittenten an einem MTF gehandelt werden und ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr höchstens 499 betrug; d) Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten begeben wurden.
Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlich angebotenen Wertpapiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu jenem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme derjenigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder gemäß Artikel 3 Absätze 2 oder 2a fielen.
Darüber hinaus umfasst der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren alle Arten und Gattungen der angebotenen Wertpapiere.
(2)Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wachstumsemissionsprospekt die einschlägigen verkürzten und verhältnismäßigen Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich Folgendes zu erschließen: a) die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine Wachstumsstrategie; b) die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte; c) die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse.
(3)Die in dem EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren, und ermöglichen es den Anlegern, insbesondere den Kleinanlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
(4)Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das je nach Art der Wertpapiere die in Anhang VII bzw.
Anhang VIII festgelegten Angaben enthält.
(5)Ein EU-Wachstumsemissionsprospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.
(6)Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.
(7)Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Wachstumsemissionsprospekt offengelegten Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge entsprechend der Reihenfolge der Offenlegung gemäß Anhang VII bzw.
Anhang VIII, je nach Art der Wertpapiere, vorzulegen.
(8)Die Kommission erlässt bis zum 5.
März 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Wachstumsemissionsprospekts festgelegt werden.
Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die Anhänge VII und VIII.“
15.
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um Risiken handelt, die für den Emittenten und die Wertpapiere spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, wie auch durch den Inhalt des Prospekts bestätigt wird.
Ein Prospekt darf keine Risikofaktoren enthalten, die allgemein gehalten sind, die nur als Haftungsausschlüsse dienen oder die kein hinreichend klares Bild der spezifischen Risikofaktoren vermitteln, die die Anleger zu beachten haben.
Bei der Erstellung des Prospekts beurteilen Emittenten, Anbieter oder die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen.
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person beschreibt jeden Risikofaktor angemessen und erläutert, wie dieser Risikofaktor den Emittenten oder die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere beeinflusst.
Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen können die Beurteilung der Wesentlichkeit der in Unterabsatz 3 genannten Risikofaktoren nach Wahl auch durch Verwendung der Qualitätseinteilungen ‚gering‘, ‚mittel‘ oder ‚hoch‘ offenlegen.
Die Risikofaktoren werden entsprechend ihrer Beschaffenheit in eine begrenzte Anzahl von Kategorien eingestuft.
Für jede Kategorie werden die wesentlichsten Risikofaktoren entsprechend der Beurteilung gemäß Unterabsatz 3 aufgeführt.“
16.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) kann eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden oder“.
17.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Informationen, die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten in einen Prospekt aufzunehmen sind, können mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der folgenden Dokumente enthalten sind:“. ii) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars oder Teilen davon; b) Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da, db und f bis i und gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und e bis h;“. iii) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Lageberichte gemäß Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung;“. b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Informationen, die nicht in einen Prospekt aufgenommen werden müssen, können dennoch auf freiwilliger Basis mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 enthalten sind.
(1b)Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person ist nicht verpflichtet, einen Nachtrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 für neue jährlich oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen zu veröffentlichen, die veröffentlicht werden, wenn ein Basisprospekt gemäß Artikel 12 Absatz 1 noch gültig ist.
Werden diese neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen auf elektronischem Wege veröffentlicht, so können sie mittels Verweis in den Basisprospekt gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels aufgenommen werden.
Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann jedoch freiwillig einen Nachtrag für diese Informationen veröffentlichen.“
18.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der ESMA die Gründe für diese Unterlassung mit.
Eine solche Unterlassung gilt nicht als Billigung des Antrags.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer etwaigen Nichteinhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen durch die zuständigen Behörden entgegenzuwirken.
Die ESMA veröffentlicht jährlich einen aggregierten Bericht über die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen durch die zuständigen Behörden.“ b) Absatz 6a erhält folgende Fassung: „(6a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen EU-Folgeprospekt, für den die in Artikel 14a Absätze 5 und 6 genannte maximale Länge gilt, auf sieben Arbeitstage verkürzt.
Der Emittent unterrichtet die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.
Die verkürzte Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für einen EU-Folgeprospekt, der von Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c erstellt wurde.“ c) Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Anhörung der ESMA delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Prüfung der Prospekte, insbesondere der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der darin enthaltenen Informationen, und die Verfahren für die Billigung des Prospekts sowie alle folgenden Punkte festgelegt werden: a) die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde zusätzliche Kriterien für die Prüfung des Prospekts heranziehen darf, wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird; b) die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde — wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird — zusätzliche Informationen verlangen darf, die über das hinausgehen, was in den Artikeln 6, 13, 14a und 15a für die Erstellung eines Prospekts, eines EU-Folgeprospekts bzw. eines EU-Wachstumsemissionsprospekts vorgeschrieben ist, einschließlich der Art aller zusätzlichen Informationen, die aufgrund der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten zusätzlichen Kriterien offengelegt wurden; c) der maximale gesamte Zeitrahmen, innerhalb dessen die Prüfung des Prospekts abgeschlossen und von der zuständigen Behörde eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob dieser Prospekt gebilligt wird oder die Billigung verweigert und das Überprüfungsverfahren beendet wird, und die Bedingungen für mögliche Abweichungen von diesem Zeitrahmen.
Bei dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten maximalen Zeitrahmen werden Buchstabe a dieses Unterabsatzes, die durchschnittliche Anzahl der Durchläufe zwischen dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der zuständigen Behörde im Rahmen desselben Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und die in den Absätzen 2, 3, 4, 6, und 6a festgelegten Fristen berücksichtigt.
Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb des in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten maximalen Zeitrahmens eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so gilt diese Unterlassung nicht als Billigung des Prospekts.“ d) Absatz 13 wird gestrichen.
19.
Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt der Öffentlichkeit mindestens drei Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung gestellt werden.“ b) Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Ein EU-Folgeprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus gesondert in einer Weise klassifiziert, dass er von anderen Arten von Prospekten unterschieden wird.
(5b)Ein EU-Wachstumsemissionsprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus in einer Weise klassifiziert, dass er von anderen Arten von Prospekten unterschieden wird.“ c) Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Jedem potenziellen Anleger muss vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen kostenlos eine Version des Prospekts in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.“
20.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, so haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder — falls früher — der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde.
Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden.
Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.
Der Nachtrag enthält eine deutlich sichtbare Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht, in der Folgendes eindeutig angegeben ist: a) die Tatsache, dass nur denjenigen Anlegern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt hatten, sofern die Wertpapiere den Anlegern zu dem Zeitpunkt, zu dem der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit eingetreten ist oder festgestellt wurde, noch nicht geliefert worden waren; b) der Zeitraum, in dem die Anleger ihr Widerrufsrecht geltend machen können; c) die Information, an wen sich die Anleger wenden können, wenn sie ihr Widerrufsrecht geltend machen wollen.“ b) Absatz 2a wird gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Werden Wertpapiere von Anlegern zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet, so ist dieser Finanzintermediär verpflichtet, a) diese Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, den Ort und den Zeitraum einer solchen Veröffentlichung, einschließlich der Veröffentlichung auf seiner Website, zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass der Finanzintermediär ihnen bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts in einem solchen Fall behilflich sein wird; b) diese Anleger zu informieren, in welchen Fällen der Finanzintermediär sie gemäß Unterabsatz 2 auf elektronischem Wege kontaktieren würde, um ihnen die Veröffentlichung eines Nachtrags mitzuteilen, und zwar vorbehaltlich ihrer Zustimmung, auf elektronischem Wege kontaktiert zu werden; c) jenen Anlegern, die der Kontaktaufnahme ausschließlich auf anderem als elektronischem Wege zustimmen, die Möglichkeit anzubieten, sich für die elektronische Kontaktaufnahme ausschließlich zum Zwecke des Erhalts der Mitteilung über die Veröffentlichung eines Nachtrags zu entscheiden; d) diejenigen Anleger, die einer Kontaktaufnahme auf elektronischem Wege nicht zustimmen und sich gegen die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme gemäß Buchstabe c entscheiden, dringend anzuhalten, die Website des Emittenten oder des Finanzintermediärs zu verfolgen, um zu prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wurde.
Steht den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlegern ein Widerspruchsrecht nach Absatz 2 zu, so kontaktiert der Finanzintermediär diese Anleger auf elektronischem Wege bis zum Ende des ersten Arbeitstags, der auf den Arbeitstag folgt, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde.
Werden die Wertpapiere unmittelbar vom Emittenten erworben oder gezeichnet, so informiert er die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, den Ort und den Zeitraum einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass ihnen in einem solchen Fall ein Widerrufsrecht zustehen könnte.“ d) Absatz 3a wird gestrichen. e) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(4a) Ein Nachtrag zu einem Basisprospekt darf nicht dazu verwendet werden, eine neue Art von Wertpapieren einzuführen, für die die erforderlichen Informationen nicht in den Basisprospekt aufgenommen worden sind, es sei denn, dies ist notwendig, um die Kapitalanforderungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Umsetzung von Unionsrecht zu erfüllen.“ f) Der folgende Absatz wird angefügt: „(8) Die ESMA erarbeitet bis zum 5.
Juni 2026 Leitlinien, um die Umstände festzulegen, unter denen ein Nachtrag als Einführung einer neuen Art von Wertpapier, die nicht bereits in einem Basisprospekt beschrieben ist, anzusehen ist.“
21.
Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Werden Wertpapiere nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder wird nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann sich ein Mitgliedstaat gegen die Anwendung dieser Bestimmung entscheiden und verlangen, dass der Prospekt für Wertpapiere, die nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt nur dort beantragt wird, in einer von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt wird.
In diesem Fall unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die ESMA über diesen Beschluss.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Sprachen, die die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, die nur im Herkunftsmitgliedstaat beantragt wird, anerkennen.
Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor.
Die zuständige Behörde verlangt jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.
(2)Werden Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder wird in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt — einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats oder in mehreren Mitgliedstaaten ohne dem Herkunftsmitgliedstaat — so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und jedes Aufnahmemitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.
Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache der einzelnen Mitgliedstaaten oder in mindestens einer der Amtssprachen der einzelnen Mitgliedstaaten oder in einer anderen von der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannten Sprache vor.
Die Mitgliedstaaten verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die endgültigen Bedingungen werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.
Die Zusammenfassung für die einzelne Emission liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor.
Wenn die endgültigen Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — im Falle mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten — an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten übermittelt werden, so liegt die Zusammenfassung für die einzelne Emission, die den endgültigen Bedingungen beigefügt ist, gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anerkannten Sprache vor.“
22.
Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29 Gleichwertigkeit (1) Ein Drittlandsemittent kann Wertpapiere in der Union öffentlich anbieten oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen, nachdem er zuvor einen Prospekt veröffentlicht hat, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt wurde und diesen Rechtsvorschriften unterliegt (im Folgenden ‚Drittlandsprospekt‘), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erlassen; b) der Drittlandsemittent hat den Prospekt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates hinterlegt; c) der Drittlandsemittent hat schriftlich bestätigt, dass der Prospekt von einer Drittlandsaufsichtsbehörde gebilligt wurde, und hat die Kontaktdaten dieser Behörde übermittelt; d) der Prospekt entspricht den Sprachanforderungen des Artikels 27; e) die gesamte einschlägige, in der Union von dem Drittlandsemittenten verbreitete Werbung entspricht den Anforderungen des Artikels 22 Absätze 2 bis 5; f) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls die ESMA hat Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 30 mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden des Drittlandsemittenten geschlossen.
(2)Bietet ein Drittlandsemittent gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat Wertpapiere öffentlich an oder beantragt er dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, so gelten die in den Artikeln 24, 25 und 27 festgelegten Anforderungen.
(3)Sind alle in Absatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt, genießt der Drittlandsemittent die Rechte und unterliegt allen Pflichten gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(4)Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgelegt wird, dass mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes sichergestellt wird, dass ein Drittlandsprospekt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die den in dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) durch die rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlandes ist in gleichwertiger Weise wie durch die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sichergestellt, dass der Drittlandsprospekt die notwendigen wesentlichen Informationen enthält, die es den Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen; b) wenn es Kleinanlegern erlaubt ist, in Wertpapiere zu investieren, für die ein Drittlandsprospekt erstellt wurde, so enthält dieser Prospekt eine Zusammenfassung mit den Basisinformationen, die Kleinanlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, der Wertpapiere und gegebenenfalls des Garantiegebers geben und die zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen ist; c) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes im Bereich der Haftung gelten für die Personen, die für die im Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind, einschließlich zumindest des Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und gegebenenfalls des Garantiegebers; d) in den rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlands werden die Gültigkeit des Drittlandsprospekts und die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags zum Drittlandsprospekt für den Fall, dass ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Anleger in einem solchen Fall ihr Widerrufsrecht ausüben können; e) der Aufsichtsrahmen des Drittlandes für die Prüfung und Billigung von Drittlandsprospekten und die Regelungen für die Veröffentlichung von Drittlandsprospekten haben eine gleichwertige Wirkung wie die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.
Die Kommission kann die Anwendung eines solchen Durchführungsrechtsakts von der wirksamen und dauerhaften Erfüllung aller in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen durch ein Drittland abhängig machen.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die in Absatz 4 genannten Bedingungen näher bestimmt werden.“
23.
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Zusammenarbeit mit Drittländern (1) Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die ESMA auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern.
Kooperationsvereinbarungen werden nicht mit Drittländern geschlossen, die im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) erlassenen delegierten Rechtsakt in der Liste der Länder mit strategischen Mängeln in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, oder in der Liste in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind.
Mit diesen Kooperationsvereinbarungen wird zumindest ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.
Vor Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 setzt eine zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
(2)Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern.
Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 von Belang sein könnten.
(3)Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden von Drittländern dürfen nur geschlossen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 35 mindestens gleichwertig sind.
Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Aufsichtsbehörden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und das dafür zu verwendende Muster festgelegt werden.
(*8) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ "
24.
Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bei Verstößen gegen Artikel 3, 5 und 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 11, Artikel 7 Absatz 12a, Artikel 8, 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4, Artikel 21 Absätze 7 bis 11, Artikel 22 Absätze 2 bis 5, Artikel 23 Absätze 1, 2, 3, 4a und 5 sowie Artikel 27;“.
25.
Artikel 40 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke des Artikels 20 können auch dann Rechtsmittel eingelegt werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb der in Artikel 20 Absätze 2, 3, 6 und 6a genannten Fristen in Bezug auf den betreffenden Antrag auf Billigung weder eine Entscheidung getroffen hat, diesen zu billigen oder abzulehnen, noch Änderungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat.“
26.
Artikel 44 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14a Absatz 8, Artikel 15a Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20.
Juli 2017 übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14a Absatz 8, Artikel 15a Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absatz 1 oder 2, Artikel 14a Absatz 8, Artikel 15a Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 29 Absatz 5 oder Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“
27.
Artikel 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) der verschiedenen Arten von Emittenten, insbesondere der Personenkategorien in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d;“. b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Eine Analyse des Umfangs, in dem die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14a und 15a angewandt und das in Artikel 9 genannte einheitliche Registrierungsformular in der gesamten Union verwendet werden;“. c) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nimmt die ESMA in den in Absatz 1 genannten Bericht folgende Informationen auf: a) eine Analyse des Umfangs, in dem die Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba in der gesamten Union Anwendung finden, einschließlich Statistiken über diejenigen in diesen Artikeln genannten Dokumente, die bei den zuständigen Behörden hinterlegt wurden; b) Statistiken über diejenigen einheitlichen Registrierungsformulare nach Artikel 9, die bei den zuständigen Behörden hinterlegt wurden.“
28.
Artikel 47a wird gestrichen.
29.
Artikel 48 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Bis zum 31.
Dezember 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
(2)Der Bericht enthält unter anderem eine Prüfung, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14a und 15a, das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 und der Rahmen für die Prüfung und Billigung von Prospekten gemäß Artikel 20 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind.
Der Bericht enthält alle folgenden Angaben: a) die Anzahl der von Personen in jeder der Kategorien gemäß Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erstellten EU-Wachstumsemissionsprospekte sowie eine Analyse der Entwicklung jeder dieser Zahlen und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsemissionsprospekts berechtigten Personen; b) eine Analyse, ob der EU-Wachstumsemissionsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt; c) die Anzahl gebilligter EU-Folgeprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl; d) eine Analyse, ob der EU-Folgeprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt; e) die Kosten der Erstellung und Billigung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten der Erstellung und Billigung eines Standardprospekts, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen sowie derjenigen Kosten, sowohl für den EU-Folgeprospekt als auch für den EU-Wachstumsemissionsprospekt, die weiter gesenkt werden konnten; f) eine Analyse, ob das in Anhang IX enthaltene Dokument für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt; g) eine Analyse, ob mit den Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 und den auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten ein angemessenes Maß an aufsichtlicher Konvergenz in der gesamten Union gewährleistet wird und sie angesichts der ihrer Ziele weiterhin angemessen sind.
Diese Analyse stützt sich auf einen Bericht der ESMA, der spätestens ein Jahr vor dem Datum des Überprüfungsberichts der Kommission vorzulegen ist; h) eine Analyse, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2d nationale Offenlegungen zu verlangen, dafür förderlich ist, die nationalen Offenlegungspflichten unterhalb des in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2a festgelegten einschlägigen Schwellenwerts für die Ausnahmeregelung zu harmonisieren, und ob diese nationalen Offenlegungen ein Hindernis für öffentliche Angebote von Wertpapieren in diesen Mitgliedstaaten darstellen.
(2a)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31.
Dezember 2025 einen Bericht zur Analyse der Frage der Haftung für die in einem Prospekt enthaltenen Informationen vor, in dem sie bewertet, ob eine weitere Harmonisierung der Prospekthaftung in der Union gerechtfertigt sein könnte, und schlägt gegebenenfalls Änderungen an den in Artikel 11 festgelegten Haftungsbestimmungen vor.“
30.
Folgender Artikel wird angefügt: „Artikel 48a Übergangsbestimmungen (1) Prospekte, die bis zum 4.
Juni 2026 gebilligt werden, unterliegen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin der am Tag ihrer Billigung geltenden Fassung dieser Verordnung.
(2)Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 14 bis zum 4.
März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.
(3)Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 15 bis zum 4.
März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.“
31.
Die Anhänge I bis Va werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
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